Kosten und Gebühren

Steuerliche Behandlung

»Rechtsberatungskosten bzw. Beratungshonorare sind als Werbungskosten steuerlich abzusetzen.«

BdF IV B5-S.2255-356/97 vom 20.11.1997

Kosten-Abrechnung und Honorar:

Bei den Kosten wird regelmäßig nach Gegenstandswert abgerechnet, im Sozialrecht nach Rahmengebühren (hier wird häufig ein Mittelwert gebildet) oder aufgrund einer Vergütungsvereinbarung.
Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Grundsätzlich gilt:
Eine Erstberatung kann viele Fragen bereits klären und hohe Kosten vermeiden helfen.

Empfänger von SGB II - Sozialleistungen haben Anspruch auf einen Beratungshilfeschein. Beantragen Sie diesen bitte bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht.

    1. Sie können und sollten mich jederzeit wegen der Kosten befragen. Das kostet Sie nichts.
    2. In den meisten Angelegenheiten berechnet der Anwalt seine Gebühren wie auch Ärzte und Architekten nach Tabellen, die sich nach dem Streitwert richten. Diese Werte werden mit einem Faktor multipliziert, der sich u.a. nach Schwierigkeit und Umfang der Sache richten kann.
    3. Rechtsgrundlage ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG.
    4. In einigen Angelegenheiten vereinbare ich Vergütungsvereinbarungen, die sich u.a. nach Umfang der Sache und Schwierigkeit bestimmen. Die Honorare sind im Rahmen des geltenden Rechts verhandelbar, Sie erhalten den Vertrag rechtzeitig zur Prüfung und eine Kopie für Ihre Unterlagen.
    5. Beachten Sie bitte, daß auch telefonische Auskünfte und Beratungen, wie z.B. auch bei Ärzten so auch hier, eine Gebührenpflicht auslösen.
    6. Eine Erstberatung kostet maximal 190 Euro zzgl. Auslagen und MWSt. Diese Höchstgrenze ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Beratung kann bei einfachen Sachverhalten auch niedriger ausfallen.
    7. Bedürftige Mandanten können ggf. Beratungshilfe für die Beratung und das Betreiben des Geschäfts in Anspruch nehmen (die Scheine gibt es beim jeweiligen Amtsgericht) oder aber bei Klagen Prozesskostenhilfe beantragen.
    8. Sie können auch jederzeit eine über die Gebühren hinausgehende Honorarvereinbarung mit mir abschließen, wenn Sie das wollen.
    9. Eine von Ihnen gezahlte Gebühr für die Erstberatung gilt in diesem Fall bereits als Vorschuss auf die spätere Abrechnung.
    10. Die Gebühr im Einzelfall bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen.
      Ein besonderes Haftungsrisiko kann bei der Bemessung herangezogen werden.
      Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen.
      Zu den Gebühren kommen Auslagen und Mehrwertsteuer hinzu.
    11. Bitte erwarten Sie keine Preisliste.
      Eine Angabe von Festpreisen ist nicht möglich, weil die Höhe der Vergütung sich einerseits an der Schwierigkeit und dem sachlichen Umfang des einzelnen Falles orientiert, andererseits daran, welche wirtschaftliche Bedeutung die Angelegenheit für den Mandanten hat. Eine individuelle Beratung liegt sicherlich in Ihrem Interesse. Unter Beachtung der oben genannten Kriterien wird die Höhe der Vergütung zwischen dem Mandanten und mir vereinbart. Sie haben demzufolge ein erhebliches Mitspracherecht bei der Honorargestaltung und im übrigen schützen vorherige eindeutige Vereinbarungen vor überraschenden Honorarforderungen und dem damit verbundenen Ärger!
    12. Selbstverständlich rechne ich auch mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab.
      Bitte beachten Sie jedoch:
      Rechtsschutzversicherungen übernehmen im Regelfall nach den Versicherungsbestimmungen keine Gebühren für eine Beratung und Vertretung außerhalb anhängiger sozialrechtlicher Streitigkeiten (dies sind z.B. Klage- und/oder Berufungsverfahren vor Sozial- und oder Landessozialgerichten). Nach erfolgter Auftragserteilung kläre ich mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab, ob diese für Ihr spezielles Anliegen eine Deckungs-/Kostenzusage erteilt. Bei vorhandenen Abschluss einer Rechtsschutzversicherung prüfe ich die Übernahme der Kosten. Diese zahlt nämlich auch Gutachter, die gerichtliche Verfahren sehr teuer machen können.
    13. Im Arbeitsrecht trägt erstinstanzlich jeder seine Kosten selbst.

Kostenabrechnung und Honorar:

Anders als bei gewerblich Tätigen, die z.B. ein Produkt verkaufen, ist bei den freiberuflich Tätigen - Rechtsbeiständen, Rentenberatern, Rechtsanwälten, Architekten etc. - der Umfang der erbrachten Leistung erst bei Abschluß des Verfahrens ersichtlich.
Somit ist das Honorar auch erst dann fällig, so dass eine Bruttosumme des Honorars, also inclusive der Nebenkosten, bei einem ersten Gespräch meistens nur in ungefährer Höhe genannt werden kann. Die Höhe der Nebenkosten wie Anzahl der Fotokopien, Porto und der Mehrwertsteuer kann deshalb auch erst nach Beendigung des Verfahrens festgestellt werden.

Jedoch habe ich die Möglichkeit, nach § 27 RVG einen Vorschuss zu verlangen, welcher dann mit der Honorarrechnung verrechnet wird. Bei umfangreichen, aufwendigen Verfahren erhalten Sie eine oder auch mehrere Zwischenrechnungen, die selbstverständlich auf die Endsumme angerechnet werden, quasi eine Ratenzahlung im Voraus.
Dementsprechend niedriger fällt die Endrechnung aus.

Angelegenheit Mindestgebühr Mittelgebühr Höchstgebühr
Legende:  
Mindestgebühr Bei einfachen Beratungen, Auskunft, geringem Zeitaufwand und keinen rechtlichen Besonderheiten.
Mittelgebühr Bei durchschnittlicher Bedeutung und mittlerem Schwierigkeitsgrad.
Höchstgebühr Bei hohem Schwierigkeitsgrad und hohem Zeitaufwand sowie hoher Bedeutung für den Mandanten.
Beratung, Bescheidprüfung, Rentengrobklärung 10€ 135€ 260€
Rentenantrag/Kontenklärung 40€ 280€ 520€
Widerspruch mit vorausgegangenem Rentenverfahren 40€ 50€ 260€
Widerspruch ohne vorausgegangenes Rentenverfahren 40€ 280€ 520€
Klage vor dem Sozialgericht 40€ 250€ 460€
Berufung vor dem Landessozialgericht 50€ 310€ 570€

Nebenkosten

Festgelegte Kostenpauschalen
 
Dokumentenpauschale 0,50 € pro Kopie
Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen 20 % der Gebühren, höchstens jedoch 20 €
Geschäftsreisen 0,30 € pro gefahrenem Kilometer.

Haltung des Gesetzgebers zum sogenannten »Armenrecht«:

Gerade in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsbeistände, Rentenberater, Rechtsanwälte etc. kostenlose Beratungen bzw. Honorare, die unterhalb der Gebühren des RVG liegen, nicht durchführen dürfen bzw. nicht erheben dürfen.
Dies verstößt gegen das Standesrecht und zieht automatisch rechtliche Konsequenzen durch die entsprechende Standesorganisation bzw. die Aufsichtsbehörde nach sich. Die einzige Ausnahme gilt hier für die Beratung oder Vertretung der Witwe eines Kollegen. Zu weiteren Ausnahmen konnte sich der Gesetzgeber leider nicht durchringen.

Rechtsbeistände und Rentenberater erhalten vom Staat keine Gebühren im Rahmen der Beratungshilfe bzw. der Prozeßkostenhilfe – früher auch Armenrecht genannt. Sie sind von der Teilnahme an dieser Gebührenregelung kraft Gesetzes ausgeschlossen.
Nach Ansicht des Bundestages bei der Beschlußfassung zu diesen Gesetzen, war eine Aufnahme der Rechtsbeistände und Rentenberater in die entsprechenden gebührenrechtlichen Regelungen nicht notwendig, da es ja genug Anwälte gibt.

Die Bundesregierung hat sich allerdings bislang nicht dazu geäussert, wie die Qualität des Fachwissens von Rechtsanwälten – speziell im Sozialversicherungsrecht, welches bei der Juristenausbildung an der Universität nicht als Pflichtfach gelehrt wird (!) – auf einem zuverlässigen Mindestmaß abgesichert sein soll.

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    Dipl.-Jur. Oliver Lempert     Rechtsanwalt | Rentenberater ehem. Impressum Sitemap Standort Links Start «